Satzung

Satzung des Schwarzwaldvereins Weil am Rhein e. V.

§ 1
Name, Sitz, Zugehörigkeit

1.  Die Ortsgruppe Weil am Rhein des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach mit dem Namen Schwarzwaldverein Weil am Rhein e.V. eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Weil am Rhein.

2.  Die am 12.März 1927 gegründete und am 16.01.1967 ins Vereinsregister des Amtsgericht Lörrach unter VR 239 eingetragene Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein e. V. - Hauptverein – als selbständiges Mitglied an. Dessen Satzung ist auch für die Ortsgruppe verbindlich.

§ 2
Wesen und Ziele

1.  Die Aufgaben der Ortsgruppe bestehen insbesondere in

a)  Veranstaltungen von geführten Wanderungen

b)  Natur- und Landschaftsschutz

c)  Einrichtung und Instandhaltung von Wanderwegen und Wegemarkierungen

d)  Heimatpflege und Kultur

e)  Förderung der Jugend- und Familienarbeit

2.  Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

3.  Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern soll im Geist der Völkerverständigung Verbindung gepflegt werden.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1.  Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch bei Austritt keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beitrags- und Vermögensanteilen.

3.  Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, kann der Verein durch Vorstandsbeschluss aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsgemäßen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale bis zur Höhe des gesetzlichen festgesetzten, unschädlichen Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

5.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitglieder

1.  Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2.  Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 26 Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten bzw. geführt werden und zahlen den Familienbeitrag.

3.  Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Benützung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§ 5
Beiträge

1.  Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem

a)  Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wird und

b)  dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird.

2.  Der Mitgliedsbeitrag kann gestaffelt sein nach

a)  Mitgliedern (Vollmitglieder)

b)  Partner von Mitgliedern

c)  Familienmitgliedschaften

d)  Jugendmitglieder (bei Bedarf nach Alter weitere Staffelung möglich)

e)  Firmen, Behörden und Körperschaften

3.  Die Ortsgruppenbeiträge werden jeweils bis zum 30.03. eines jeden Jahres fällig.

4.  Von der Beitragspflicht können Mitglieder nach § 12 befreit werden.

§ 6
Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Punkte in der Tagesordnung hinzugefügt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt das Gremium. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.

3.  In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:

a)  Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands

b)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

c)  soweit erforderlich,

-    Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

     Die Amtszeit beträgt wie bei den Vorstandsmitgliedern 3 Jahre.

-    Festsetzung und Änderung der Satzung.

4.  Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5.  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzenden sind berechtigt Gäste einzuladen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet der Vorstand.

§ 8
Vorstand

1.  Die Ortsgruppe wählt für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)  dem engeren Vorstand, der aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer besteht,

    und

b)  dem erweiterten Vorstand, zu dem die Mitglieder des engeren Vorstandes und zusätzlich die Fachwarte gehören.

     Die benötigte Anzahl der Fachwarte kann sich ändern und muss auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter innerhalb des engeren Vorstandes in einer Person ist unzulässig. Jedoch können im erweiterten Vorstand bis zu zwei Ämter in Personalunion versehen werden.

2.  Die beiden Vorsitzenden bleiben im Amt, bis eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist.

3.  Der Vorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter.

4.  Einer Mitteilung der Tagesordnung für die Vorstandsitzungen bedarf es nicht.

5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Beschlüsse sind von dem Schriftführer in ein Beschlussbuch einzutragen und zusätzlich vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6.  Für die Niederschrift über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse gilt § 7, Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.

7.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind für sich allein vertretungsberechtigt.

8.  Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäss ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand.

9.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Dieser führt das Amt auftragsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird. Der Nachfolger wird dann für die restliche Wahlperiode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl in das Amt eingesetzt.

§ 9
Rechnungsführung

1.  Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Anweisung und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden und des Rechners.

2.  Der Rechner ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorsitzenden über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.

§ 10
Rechnungsprüfer / Kassenprüfer

1.  Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt.

2.  Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nicht im Jahr der turnusmäßigen Vorstandswahl sondern einzeln in den Folgejahren.

3.  Die Amtsdauer beträgt wie bei den Vorstandmitglieder drei Jahre

4.  Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören

5.  Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 11
Rechte der Mitglieder

1.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Für Jugendleiter gilt § 8 Absatz 7. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung beschließt. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.

2.  Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12
Ehrenmitglieder

     Mitglieder, die sich um die Ortsgruppe und der Verwirklichung der Ziele des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe, besonders verdiente Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 13
Austritt und Ausschluss

1.  Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.

2.  Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt es trotz wiederholter schriftlicher Erinnerung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe, ausgeschlossen werden.

3.  Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§ 14
Auflösung

1.  Die Ortsgruppe kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht: Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2.  Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigtenZwecks fällt das Vermögen der Ortsgruppe

a)  dem Hauptverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich nur für die gemeinnützigen Zwecke verwenden darf, die mit seinen satzungsgemäßen Aufgaben übereinstimmen.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

1.  Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2.  Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.

Anmerkung:

Vorherige Fassung der Satzung wurde am 25. Januar 2002 in der Mitgliederversammlung beschlossen und am 22. April 2002 unter Aktenzeichen VR 239 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach eingetragen.

Die neue Fassung wurde am 27. Februar 2010 in der Mitgliedsversammlung beschlossen und trat am 20. Mai 2010 durch den Eintrag ins Vereinregister in Kraft.

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